Angemessene Kosten der Unterkunft
✦ KI-Zusammenfassung
Der Wormser Sozialausschuss befasst sich mit der Anpassung der angemessenen Kosten der Unterkunft ab dem 1. Oktober 2024. Die vorliegende Beschlussvorlage sieht eine Neufestsetzung der Mietobergrenzen auf Grundlage des Wormser Mietspiegels 2024 und des bestehenden schlüssigen Konzepts vor. Die Anpassung orientiert sich an der aktuellen Marktentwicklung sowie dem Preisindex für die Lebenshaltung.
Die Ermittlung der Bruttokaltmieten erfolgt nach einer Staffelung basierend auf der Größe der Bedarfsgemeinschaften und der zulässigen Wohnfläche. Dabei wird das 35-Prozent-Perzentil des Mietspiegels herangezogen. Im Vergleich zu den Werten aus dem Jahr 2022 ergeben sich für die verschiedenen Haushaltsgrößen Steigerungen von etwa 7 Prozent. So liegt der Grenzwert für eine Person bei einer Wohnfläche von bis zu 50 Quadratmetern künftig bei 466,70 Euro. Die Berechnung umfasst die Nettokaltmiete sowie die Betriebskosten ohne Heizkosten. Individuelle Zuschläge von bis zu 10 Prozent für besondere Umstände, wie etwa chronische Erkrankungen oder nachgewiesene Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, bleiben weiterhin Bestandteil des Konzepts.
Mit der Anpassung ist mit einem Anstieg der sozialen Aufwendungen bei den Transferleistungsempfängern nach SGB II und SGB XII zu rechnen. Während die Kosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vollständig vom Bund getragen werden, trägt die Kommune an den Leistungen nach SGB II mit einer Beteiligung von etwa 80 Prozent.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 204 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert Beschlussvorlage 5/012/24-29 (Angemessene Kosten der Unterkunft)
Beratungsfolge
- 27.11.2024kein Ergebnis hinterlegt