Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
Tagesordnung
- 1Mitteilungsvorlage RPA/006/24-29 (Schlussbericht zur Jahresrechnung 2024 des Rechnungsprüfungsamtes)Zur Vorlage · RPA/006/24-29 · Mitteilungsvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Dem Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Worms liegt die Mitteilungsvorlage RPA/006/24-29 vor, mit der der Schlussbericht zur Jahresrechnung 2024 des Rechnungsprüfungsamtes vorgelegt wird. Der Ausschuss soll diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Die Vorlage stützt sich auf die gesetzlichen Anforderungen der Gemeindeordnung, wonach das Rechnungsprüfungsamt die Ergebnisse seiner Prüfung eines Haushaltsjahres in einem Schlussbericht zusammenfassen muss. Dieser Bericht hat dem Stadtrat den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses darzulegen und eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Der vorliegende Schlussbericht umfasst neben der Zusammenfassung auch eine Aufstellung der im Jahr 2024 durchgeführten Einzelprüfungen.
Die Vorlage enthält keine Angaben zu finanziellen Auswirkungen. Zudem werden keine Auswirkungen auf die demografische Entwicklung oder den Klimaschutz und das Stadtklima festgestellt.
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Beratungsfolge
- 17.11.2025 · Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
- 2Beschlussvorlage RPA/007/24-29 (Schlussbericht zur Jahresrechnung 2024 des Rechnungsprüfungsausschusses)Zur Vorlage · RPA/007/24-29 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Worms berät im Rahmen der Beschlussvorlage RPA/007/24-29 über den Schlussbericht zur Jahresrechnung 2024. Gegenstand der Beratung ist die Abstimmung über die durchgeführten Prüfungshandlungen der Ausschussmitglieder sowie die Zustimmung zum vorliegenden Prüfbericht.
Die Grundlage für diesen Bericht bilden die gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung. Gemäß § 112 Abs. 7 GemO ist der Rechnungsprüfungsausschuss dazu verpflichtet, die Ergebnisse seiner Prüfungen eines Haushaltsjahres in einem Schlussbericht zusammenzufassen, welcher dem Stadtrat zur Vorlage gebracht wird. Ergänzend dazu schreibt § 113 Abs. 3 GemO die Erstellung eines Prüfungsberichts vor, der Angaben über den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses sowie das daraus resultierende Ergebnis enthalten muss. Der Schlussbericht fasst somit die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung zusammen.
Aus der Vorlage gehen keine finanziellen Auswirkungen oder Auswirkungen auf den Klimaschutz hervor.
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Beratungsfolge
- 17.11.2025 · Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
- 3Beschlussvorlage RPA/008/24-29 (Empfehlung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2024 gemäß § 114 GemO)Zur Vorlage · RPA/008/24-29 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat dem Stadtrat der Stadt Worms die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024 empfohlen. Die Beschlussvorlage RPA/008/24-29 legt dar, dass der Jahresabschluss inklusive Anhang und Anlagen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt vermittelt.
Die in der Vorlage aufgeführten Zahlen für das Haushaltsjahr 2024 weisen in der Ergebnisrechnung ein Ergebnis von minus 25.569.532,89 Euro aus. In der Finanzrechnung wird ein Fehlbetrag von minus 23.219.498,74 Euro ausgewiesen. Die Bilanzsumme beläuft sich auf 1.159.707.461,11 Euro.
Die Empfehlung des Ausschusses erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben des § 114 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO). Diese schreibt vor, dass der Stadrat über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres beschließen muss. Die Vorlage dient als Entscheidungsgrundlage für den Stadtrat.
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Beratungsfolge
- 17.11.2025 · Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
- 4Beschlussvorlage RPA/009/24-29 (Empfehlung zur Entlastung des Stadtvorstandes für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 114 GemO)Zur Vorlage · RPA/009/24-29 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage RPA/009/24-29 empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung des Stadtvorstandes für das Haushaltsjahr 2024. Die Entscheidung betrifft den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin sowie die Beigeordneten, wobei bei einer Beigeordneten die Entlastung bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen ist.
Die rechtliche Grundlage für diesen Vorgang bildet § 114 der Gemeindeordnung (GemO). Dieser schreibt vor, dass der Stadtrat bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten entscheiden muss, sofern diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben.
Sollte der Stadtrat die Entlastung verweigern oder mit Einschränkungen aussprechen, müssen hierfür Gründe angeführt werden. Diese Gründe dürfen sich ausschließlich auf Tatsachen beziehen, welche die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung betreffen. Werden solche Beanstandungen ausgeräumt, ist eine Verweigerung der Entlastung nicht mehr möglich.
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Beratungsfolge
- 17.11.2025 · Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses